Aktualisierung des vorläufigen Jahresergebnisses zum 31.Dezember 2022
Heidelberg (pta/31.03.2023/18:55) – Die Gesellschaft hat Mitte 2021 1.000.000,00 USD in Aktien der Arrow Resources Pty Limited („Arrow“) mit Sitz in Australien investiert. Die Investition diente der Vorbereitung des Börsengangs von Arrow nach Einbringung einer von Active Resources bis zum Produktionsstart entwickelten Kohlemine in den USA. Im Zusammenhang mit dem Börsengang sollten u.a. auch Wandelschuldverschreibungen in Eigenkapital gewandelt werden, die auch von anderen Gesellschaften des Deutsche-Balaton-Konzerns gezeichnet wurden. Produktionsstart und Börsengang wurden seither mehrfach verschoben. Die Wandelschuldverschreibungen wurden mit Ablauf des 31.03.2023 australischer Zeit zur Rückzahlung fällig. Die Gesellschaft hat heute erfahren, dass – nachdem der zuletzt mit einem Startdatum 27. März 2023 angekündigte Börsengang bisher nicht erfolgt ist – die Wandelschuldverschreibungen nicht fristgerecht zurückgezahlt wurden.
Deshalb muss der Vorstand davon ausgehen, dass Arrow momentan weder in der Lage ist, den Börsengang durchzuführen noch die Wandelschuldverschreibungen zurückzuzahlen. Der Vorstand sieht deshalb das Investment in die Aktien von Arrow als nicht mehr werthaltig an. Vor diesem Hintergrund hat der Vorstand heute entschieden, den Wert der Beteiligung auf einen Erinnerungswert abzuschreiben. Der Abschreibungsbedarf summiert sich auf 1.000.000,00 USD, was EUR 852.393,55 entspricht.
Im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten sieht der Vorstand in Absprache mit den Wirtschaftsprüfern dies nun als werterhellendes Ereignis an. Das am [05. Januar 2023 veröffentlichte vorläufige Jahresergebnis zum 31.Dezember 2022 verschlechtert sich durch die Abschreibungen auf das Investment in Arrow von 1.745 Mio. EUR nach aktuellem Stand auf rund 3.342 Mio. EUR. Die aktuelle vorläufige Bilanz zum 31. Dezember 2022 nach HGB weist damit ein Eigenkapital in Höhe von 0,928 Mio. EUR aus.
Darüber hinaus führt der unvorhergesehene Abschreibungsbedarf bilanziell zu einem Verlust in Höhe von mehr als der Hälfte des Grundkapitals. Die Gesellschaft wird daher die Tagesordnung der ohnehin zeitnah zur Einberufung anstehenden ordentlichen Hauptversammlung um die Verlustanzeige im Sinne von § 92 AktG erweitern.
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